Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Dienstleistungen


1.       Geltungsbereich und Allgemeines

 

 

1.1

 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz „AGB“ genannt) – in ihrer jeweils gültigen Fassung – sind maßgeblich für alle Aufträge zwischen der Firma INWETECH GmbH – Gesellschaft für innovative Werbetechnik (nachfolgend kurz „INWETECH“ geannant) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt).

 

1.2

 Diese AGB gelten ausschließlich für Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne §1 Abs. 1, Z 1 KSchG sind.

 

1.3

 Durch die Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit den AGB der INWETECH einverstanden. Die Geltung von für INWETECH fremden AGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Im Einzelfall von diesen AGB abweichende Regelungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der INWETECH.

 

 1.4    

 Der Auftrag kommt erst mit der Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch INWETECH zustande. INWETECH behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Aufträge, deren Durchführung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen würde, gelten als nicht erteilt.

 

 1.5

 INWETECH ist es in jedem Stadium der Leistungserbringung gestattet, Dritte auch ohne Zustimmung des Auftraggebers zur Durchführung der erteilten Aufträge heranzuziehen.

 

 

 2.       Dienstleistungsangebot

 

 

2.1 Zustellleistungen

 INWETECH befördert nach den Bedingungen dieser AGB unadressierte Werbesendungen sowie im Dienstleistungsbereich der adressierten Zustellung Briefsendungen, Direktwerbesendungen und Zeitungen. Dieses Dienstleistungsangebot von INWETECH ist in der Produkt- und Preisliste (im folgenden kurz „PPL“ genannt) näher definiert, das als integrierter Bestandteil dieser AGB gilt.

 

 2.2 Sonstige Leistungen

 Daneben erbringt INWETECH Grafik- und Druckdienstleistungen, deren zusätzliche Bedingungen in Punkt 8. Und 9. Der AGB dargestellt sind.

 

 

 3.       Von der Bearbeitung ausgeschlossene Dinge

 

 

 3.1

 Sendungen, die auf Grund ihres Inhalts oder auf Grund ihrer Beschaffenheit unangemessen sind oder für die Organisationsabläufe von INWETECH ungeeignet sind.

 

 3.2

 Sendungen, deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzen, ihre Gesundheit schädigen oder Sachschäden verursachen können.

 

 3.3

 Wertvolle Gegenstände (Geld, Wertpapiere, Sparbücher, Kredit-, Scheck- und Bankomatkarten, Edelmetalle, Kunstgegenstände, Schmuck oder vergleichbare Güter.

 

 3.4

 Lebende Tiere sind von der Beförderung ausgeschlossen.

 

 3.5

 Gefährliche Güter, Problemstoffe sowie Abfälle gemäß den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße (ADR) und des Gefahrgutbeförderungsgesetzes.

 

 

4.       Ermittlung und Bezahlung von Entgelten

 

 

 4.1

Der Auftraggeber ist verpflichtet, für jede von ihm in Anspruch genommene Leistung der INWETECH, das dafür im PPL in der jeweils gültigen Fassung vorgesehene Entgelt zu entrichten. Bei Abweichungen richtet sich die Höhe der Entgelte an das vorangegangene, und durch den Auftraggeber akzeptierte Angebot, welches durch die Auftragsbestätigung von INWETECH rückbestätigt wurde.

 

4.2

Jede Erhöhung des Sendungsgewichtes im Vergleich zum ursprünglichen Auftrag führt zu einer Preiserhöhung entsprechend der jeweiligen Preisliste.

 

 4.3

 Sämtliche Entgelte verstehen sich exkl. aller gesetzlich geschuldeten Abgaben und Steuern, insbesondere exklusive der Werbeabgabe und USt, jeweils in der gesetzlich geschuldeten Höhe.

 

 4.4

 Die von INWETECH in Rechnung gestellten Beträge sind, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, sofort nach Rechnungserhalt spesenfrei und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Zahlungszieles ist INWETECH berechtig, ab Fälligkeit unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) in der jeweils gültigen Fassung geltend zu machen.

 

 4.5

 Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgelte sind vom Auftraggeber innerhalb von einem Monat ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls gilt die Entgeltsforderung anerkannt. Einwendungen hintern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages.

 

 4.6

 INWETECH behält sich das Recht vor, Aufträge auch nur gegen Vorkasse oder ausreichende Sicherheit auszuführen.

 

 4.7

 INWETECH hat weiters das Recht, sämtliche Mahn- und Inkassospesen, insbesondere anfallende Anwaltskosten, in Rechnung zu stellen.

 

 4.8

Für den Fall, dass die Entgelte im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA CORE) oder des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens (SEPA B2B) von INWETECH von dem vom Kunden angegebenen Konto abgebucht werden, erfolgt die Vorabankündigung (Pre-Notifikation) seitens INWETECH spätestens einen Tag vor Abbuchung.

 

4.9

Widerruf der Bestellung: Der Auftraggeber hat das Recht den Auftrag innerhalb von 24 Stunden ab Auftragserteilung kostenfrei zu stornieren. Darüber hinaus behält sich INWETECH das Recht vor, den Planungs- und Einteilungsaufwand mit € 75,00 in Rechnung zu stellen.

 

 

5.       Anlieferung

 

 

5.1

Die rechtzeitige Anlieferung an den vereinbarten Logistikstandort sowie die Aufbereitung der Sendungen (Sortierungen, Bundbildung, Palettierung, Sendungskennzeichnung) nach den Vorgaben von INWETECH obliegt dem Auftraggeber.

 

5.2

Bei nicht versandgerechter Aufbereitung der Sendungen werden die dadurch anfallenden Kosten an den Auftraggeber weiterverrechnet. Eine allenfalls dadurch veranlasste Verzögerung in der Zustellung geht zu Lasten des Auftraggebers.

 

5.3

Die Übernahme der aufgelieferten Sendungen erfolgt ohne Gewähr; INWETECH ist bei Übernahme der Sendungen nicht verpflichtet die angelieferten Sendungen auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Erhöhungen des Sendungsgewichts führen zu einer Preiserhöhung entsprechend Punkt 4.2 dieser AGB.

 

 

6.       Haftung und Gewährleistung

 

 

6.1

Aus dem Titel der Gewährleistung (Verlust/Nichterfüllung; Beschädigung und Verzögerung/Schlechterfüllung) hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts für jene Leistungen, die nachweislich nicht bzw. mangelhaft erbracht wurden.

 

6.2

Steht dem Auftraggeber (darüber hinaus) nach den Bestimmungen dieser AGB Schadenersatz (aus Verlust/Nichterfüllung; Beschädigung und Verzögerung/Schlechterfüllung) zu, haftet INWETECH für von ihr oder ihr aufgrund des Gesetzes zuzurechnenden Personen verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, jeweils bis zur Höhe des Rechnungsbetrages und sofern ihr der Auftraggeber den Schaden und grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz nachweist. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Verzugsschäden, erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter ist, soweit dem nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden.

 

6.3

Die Haftung der INWETECH ist insbesondere ausgeschlossen, wenn

 

 6.3.1

der Schaden/die mangelhafte Leistung auf eine nicht geeignete Verpackung und/oder Beförderungsart und/oder ein Verschulden des Auftraggebers zurückzuführen ist;

 

6.3.2

der Inhalt der Sendungen unter eines in Punkt 3. angeführten Verbote fällt;

 

6.3.3

die Sendungen von einer Behörde beschlagnahmt oder vernichtet worden sind.

 

6.4

Die in der Sphäre von Dritten liegende Gefahr des Untergangs bzw. der Beschädigung von Sendungen trägt der Auftraggeber.

 

6.5

Für den Inhalt der Sendungen/Leistungen sowie für Schäden, die aufgrund der Gestaltung bzw. Beschaffenheit der Sendungen/Leistungen, Versendung ausgeschlossener Sachen bzw. Nichtbeachtung der Beförderungsbedingungen entstehen, ist der Auftraggeber nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftbar und hält INWETECH, auch bei Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos. Die Annahme solcher Sendungen/Druckdaten durch INWETECH befreit den Absender nicht von seiner Haftung. Insbesondere ist INWETECH nicht verpflichtet, bei Annahme von Sendungen Beförderungsausschlüsse zu prüfen.

 

6.6

Die anspruchsbegründende Verzögerung (Frist) wird im PPL je Produkt definiert. Diese Frist erhöht sich auf das Doppelte, wenn die Verzögerung auf eine erhebliche Zunahme des Sendungsaufkommens (bspw. vor Weihnachten) zurückzuführen ist. Der Lauf der Frist ruht bei Verzögerungen, die INWETECH nicht zu vertreten hat.

 

6.7

Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden nach Leistungserbringung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels an INWETECH schriftlich bekannt zu geben. Ein entsprechendes Formblatt wird von INWETECH zur Verfügung gestellt. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ergibt sdie Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist INWETECH berechtigt, die Kosten der Überprüfung an den Auftraggeber zu verrechnen.

 

6.8

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in einem Jahr nach Leistung oder Lieferung.

 

6.9 Kontrolle der Verteilung

INWETECH räumt dem Auftraggeber die Möglichkeit der gemeinsamen Kontrolle der Werbemittelverteilung ein. Die Auswertung dieser gemeinsamen Kontrolle stellt ausnahmslos die Basis für Regressansprüche gemäß Punkt 6.10 dar. Extern beauftragte Firmen zwecks Kontrolle bzw. selbständige Kontrolle ohne Beisein einer vertretungsbefugten Person, welche seitens INWETECH gestellt wird, wird von Seiten INWETECH nicht anerkannt.

 

6.10 Schadenersaatzansprüche, Regressforderungen

Auf Basis der gemeinsamen Auswertung der Verteilungsergebisse ergibt sich eine Schadenersatzquote, nach der, unter Berücksichtigung der Verteilungsgenauigkeit, des überprüften Verteilungsgebietes sowie der Menge der verteilten Werbemitteln die Rückerstattung einer Teilsumme der Angebotshöhe erfolgt. Die Höhe der Rückerstattung berechnet sich nach der nachfolgenden Tabelle:

 

Verteilungsgenauigkeit

Rückerstattung auf Basis der Angebotssumme in Prozent

100-90%

Keine Rückerstattung

89-70 %

20 %

69-60 %

30 %

59-50 %

50 %

Unter 50 %

Komplette Angebotssumme

 

 

 

7.       Aufrechnungsverbot

 

 

Die Aufrechnung mit Forderungen gegen Forderungen von INWETECH ist ausgeschlossen.

 

 

8.       Die AGBs für Grafikdesign und Marketingservice

Die AGBs für Grafikdesign und Grafikprojektierung sowie unseren Marketingservice werden im Angebotsfall gesondert versendet

 

 

9.       Besondere zusätzliche Bedingungen für Druckaufträge

 

 

9.1

Maßgeblich für Druckaufträge ist das schriftliche Angebot bzw. die schriftliche durch INWETECH bestätigte Auftragserteilung.

 

9.2

Für Inhalt, Form, Layout und die rechtliche Zulässigkeit der Druckaufträge ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber versichert, dass ihm alle jene Reche Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber hält INWETECH gegenüber Ansprüchen Dritter vollkommen schad- und klaglos.

 

9.3

Dem Auftraggeber obliegt die rechtzeitige Beistellung einwandfreier, den im Auftrag festgehaltenen Richtlinien entsprechender Druckdaten in elektronischer Form. INWETECH ist nicht verpflichtet, die Druckdaten auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Für Übertragungsfehler wird keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.

 

9.4

Der Auftraggeber ist verpflichtet, vorgelegte Korrekturabzüge zu genehmigen, Lieferverzögerungen durch nicht rechtzeitige Genehmigung sind vom Kunden zu verantworten. Wird dem Auftraggeber ein digitaler Korrekturabzug zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird bereits hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die nicht zur Mängelrüge berechtigen. Die Anfertigung farbverbindlicher Vorlagen ist gesondert zu vereinbaren und kostenpflichtig. Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% sind gestattet und werden anteilig zum vereinbarten Preis verrechnet.

 

9.5

Ein Ersatzanspruch gegenüber INWETECH besteht nur, wenn die Qualität der Druckerzeugnisse erheblich beeinträchtigt ist; dieser ist mit dem Nettowert des Auftrags begrenzt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 6. dieser AGB entsprechend.

 

 

 10.   Datenschutz

 

 

INWETECH hält die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG; BGBl. I 165/1999 idjgF) ein, insbesondere wahrt sie das Datengeheimnis im Sinne des § 15 DSG 2000 und verwendet die vom Kunden für die Dienstleistungen im Sinne der Pkt. 2 zur Verfügung gestellten Daten lediglich zur Erfüllung des Auftrages des Kunden. INWETECH erklärt, dass sie gemäß § 14 DSG 2000 in der jeweils gültigen Fassung die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und, dass die Daten unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

 

Der Kunde ist seinerseits verpflichtet, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG; BGBl. I 165/1999 idjgF) einzuhalten, insbesondere ist der Kunde für die Zulässigkeit der Verarbeitung und Nutzung der Daten sowie der Wahrung der Rechte des Betroffenen (Auskunft, Richtigstellung, Löschung, Widerspruch) verantwortlich, und hat INWETECH bei einer Inanspruchnahme durch Dritte zur Gänze schad- und klaglos zu halten.

 

 

11.   Gerichtsstand und Anwendbares Recht

 

 

11.1

Für sämtliche Streitigkeiten aus einem auf Basis dieser AGB geschlossenen Vertragsverhältnis gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sämtlicher kollisionsrechtlicher Bestimmungen.

 

11.2

Grundsätzlich versuchen die Vertragspartner eine beidseitig befriedigende außergerichtliche Einigung zu finden.

 

11.3

Ausschließlicher Gerichtstand ist das für 1150 Wien sachlich zuständige Gericht. INWETECH hat das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

 

 

12. Produkt- und Preisliste

 

 

Gültig für Werbesendungen

 

12.1 Dienstleistungsangebot

INWETECH befördert nach den Bedingungen dieser AGB unadressierte Werbesendungen. Basis für die Verteilung sind die von INWETECH festgelegten Verteilgebiete und deren Zuordnung zu den einzelnen Tarifkategorien der Preisliste, die jeweils gültigen Haushaltszahlen sowie die jeweils gültigen Preislisten. Grundlage für die Inanspruchnahme der Dienstleistung ist, dass mindestens 5.000 Sendungen gleichzeitig zur Zustellung beauftragt werden. Bei Aufgabe von weniger als 5.000 Sendungen behält sich INWETECH das Recht vor, zusätzlich zum Entgelt lt. Preisliste eine Mindermengenpauschale von € 150,00 pro Auftrag in Rechnung zu stellen.

 

12.2 Allgemeine Maß- und Gewichtsgrenzen

Höchstgewicht: 250g (schwerere Sendungen auf Anfrage)

Höchstmaße allgemein: Länge: 32,4cm, Breite: 22,9cm, Stärke (Höhe): 2,4cm

(Sonderformate auf Anfrage)

 

12.3 Verteilgebiete und Haushaltszahlen

INWETECH versucht grundsätzlich, die größtmögliche Menge an Sendungen zuzustellen und aktualisiert zu diesem Zweck fortlaufend die Anzahl der zustellbaren Haushalte („Haushaltszahlen“). Jedes INWETECH-Gebiet wird im Jahresdurchschnitt einmal pro Monat zugestellt, daher können Veränderungen laufend erfasst werden.

 

Zur Aktualisierung werden in ihrer Struktur vergleichbare Verteilgebiete durch genaue Zählung einzelner Referenzgebiete geprüft und die Entwicklung auf die vergleichbaren Gebiete übertragen (zB. die Entwicklung der Werbeverzichts-Aufkleber, Entwicklung der Hausbrieffachanlagen….). Weiters werden regelmäßig die Aufzeichnungen der Verteiler (dies stellt die Basis für die Abrechnungen dar) auf die Entwicklung der zustellbaren Haushalte geprüft und wenn notwendig die Anpassungen vorgenommen. Selbstverständlich werden auch neue Abgabestellen aufgrund der Neuerrichtung von Wohnhäusern berücksichtigt. Basis für jeden Auftrag sind die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Haushaltszahlen. Da die Ermittlung der Haushaltszahlen einen permanenten Prozess darstellt, ist es nicht möglich, diese tagesaktuell zur Verfügung zu stellen. Etwaige Differenzen zwischen der beauftragten und der tatsächlich zugestellten Sendungsmenge berechtigen daher nicht zur Reklamation. Ungewöhnliche Differenzen werden dem Kunden bekanntgegeben. Haushaltszahlenupdates werden laufend vorgenommen und werden im jeweiligen Angebot berücksichtigt.

 

12.4 Versandvorbereitung

Die Sendungen sind gebündelt und kreuzweise verschnürt anzuliefern. Die Maximalhöhe der Bündel beträgt 23,5cm, das maximale Gewicht 10 kg. Bündel mit mehr als 100 Stück sind mittels Trennblättern oder Kreuzlegen zu je 50 oder 100 Sendungen zu gliedern.

 

12.5 Zustellung

Die Zustellung der Sendungen erfolgt unadressiert an einen Hauhalt. Diese kann mittels Türhängersäckchen an der Wohnungstür oder für INWETECH zugängliche Hausbrieffachanlagen, Briefkästen bzw. Sammeleinrichtungen („Schuppenfächer“) erfolgen. Der Zustellzeitraum beträgt sofern die Sendungen spätestens vier Arbeitstage vor Beginn des vereinbarten Zustellzeitraums zur Verfügung stehen und nicht anderes schriftlich vereinbart ist, fünf Arbeitstage. Die Lagerung/Bereithaltung zur Abholung nicht zustellbarer bzw. vom Auftraggeber – aus welchem Grund auch immer – gestoppter Sendungen ist gesondert zu vereinbaren und kostenpflichtig; in allen anderen Fällen ist INWETECH darüber frei verfügungsberechtigt.

 

Es können nur eindeutige Willensäußerungen der Empfänger, die die Annahme von unadressierten Werbesendungen ablehnen, berücksichtigt werden; zweifelhafte oder mehrdeutige Hinweise, wie zB. rein farbliche Schilder an neuen Hausbriefachanlagen ohne eindeutige schriftliche Erläuterungen können nicht als solche gewertet werden. Weiters werden beispielsweise Werbeverzichts-Aufkleber auf Schuppenfächern nicht akzeptiert, da diese einer bestimmten Adresse nicht zuordenbar sind.

 

12.6 Entgelte

Die Entgelte gemäß unten angeführter Produkt/Preisliste werden auf Basis eines Index angepasst, der die tatsächlich eingetretenen Faktorkostensteigerungen in den maßgeblichen Bereichen Personal und Transport und die Kostenstruktur des Unternehmens berücksichtigt. Folgende Entwicklungen fließen in die Berechnung ein:

 

·         Transportkostenindex der WKO

·         Kollektivvertrag für Werbung und Marktkommunikation der WKO

·         Kollektivvertrag für Handelsarbeiter